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Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Für alle Angebote, Bestellungen, Aufträge und Lieferungen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Hiervon abweichende bzw. entgegenstehende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an. Auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, werden sie nicht Vertragsinhalt.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zweck der Ausführung dieses Vertrages beschlossen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluß

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmebestätigungen und Bestellungen benötigen zur                                      rechtlichen Wirksamkeit von uns eine schriftliche Bestätigung, gerechnet ab dem Datum der Be-stellung oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Andernfalls ist das Angebot als abgelehnt zu betrachten.

Jegliche Angaben in den Auftragsbestätigungen zu Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernde Werte zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

(3) An Abbildungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Schablonen, Druckunterlagen, Mustern und sonsti-gen Unterlagen behalten wir, bzw. unsere Lieferanten sich das Eigentums- und Urheberrechte vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung und Bearbeitung dieser Unterlagen und Teile dem Kunden weiter verrechnet werden können, auch gilt dies für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden.

Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen, vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(4) Bei Bestellungen von natürlichen Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Vereinen behalten wir uns vor, per Nachnahme bzw. gegen Vorkasse in Höhe eines Teilbetrages bzw. der ganzen Höhe des Kaufpreises zu liefern.

(5) Exportlieferungen erfolgen gegen Vorauskasse, per Nachnahme bzw. gegen ein unwiderrufliches Akkreditiv, rein netto ohne Abzüge.

(6) Eine vom Kunden akzeptierte und bestätigte Druckfreigabe ist verbindlich. Ebenso ist diese verbindlich, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen einem übersandten Korrekturabzug schriftlich widerspricht. Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Druckunterlagen wie Daten, Filme, Klischees bzw. andere Unterlagen trägt ausschließlich der Kunde dafür die Verantwortung.

(7) Der Kunde räumt uns mit Auftragserteilung die Berechtigung zur Nutzung eventueller Kennzeichnungs-, Urheber-, Marken- und sonstigen Rechte, die an den Druckmotiven bestehen können, im Rahmen des Vertragszweckes ein.

(8) Der Kunde garantiert, über sämtliche Rechte, insbesondere Kennzeichnungs-, Urheber-, Marken- und sonstige Rechte verfügen zu können, die im Zusammenhang mit der Herstellung der von ihm gewünschten Werbemotive und der Lieferung der bedruckten Produkte und deren weitere Ver-wendung durch ihn oder Dritte berührt sein können und stellt uns mit seiner Auftragserteilung von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies schließt auch die Kosten der Rechtsverteidigung mit ein.

Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass die begründete Besorgnis einer Verletzung fremder Rechte durch die gewünschten Druck- und Werbemotive besteht.

(9) Warenbeschreibungen, Mengenangaben, und/oder Gewichte, angegeben in Verkaufskatalogen, Preislisten, Internet und Werbungen sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Beschaffenheit sind von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Nur wenn ausdrücklich schriftlich bestätigt, werden die Eigenschaften von Probe- oder Musterexemplaren Vertragsbestandteil.

Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. solche Angaben, die wir in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt haben.

(10) Sollte nach Vertragsabschluss erkennbar werden, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden, im Besonderen wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, gefährdet ist, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern. Wir behalten uns ebenso den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm ge-setzten, angemessenen Frist, nicht bereit ist, Zug um Zug gegen unsere Leistungen seine Gegen-leistung zu bewirken.

(11) Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware vorzunehmen. Außerdem sind wir berechtigt, bei Bestellungen von geringeren, als in Verkaufskatalogen, Preislisten, Internet und Werbungen angegebenen Mindestmengen eine Erhebung einer Gebühr oder eines Mindestmengenzuschlags vorzunehmen.

 

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (Passau) ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung.

Die Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen in der Höhe der jeweils am Tag geltenden gesetzlichen Höhe.

(2) Bei Neukunden behalten wir uns vor, die Lieferung von Vorauskasse abhängig zu machen.

(3) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatzes p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(4) Wir erkennen Zahlungen erst an dem Tag als geleistet an, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.

(5) Zahlungen sind 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug per Überweisung oder per Lastschriftverfahren zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

(6) Auftretende Bankkosten bei Auslandszahlungen werden weiterbelastet.

(7) Der Kunde darf mit Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern bzw. sie zurückhalten, wenn die Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Wenn die vorher genannten Voraus-setzungen nicht vorliegen, kann der Kunde wegen seinen Gegenansprüchen seine Leistung nicht verweigern bzw. sie zurückhalten sowie nicht mit ihnen aufrechnen.

(8) Entstehen bei Erteilung des Auftrages unvorhersehbare Veränderungen wie zum Beispiel Fracht-kosten, Umsatzsteuer, Zoll- oder sonstige anfallende Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu Gunsten oder zu Lasten der Kunden abzuändern. Ein Rücktritts-recht vom Auftrag entsteht hierdurch nicht.

 

§4 Lieferung

(1) Verbindliche Lieferfristen und –Termine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („ca.“, „nach Möglichkeit“, „etwa“) werden wir uns bemühen, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Voraussetzung für den Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit ist die Klärung aller technischen Fragen. Lieferfristangaben gelten insbesondere erst als Eingang aller vollständigen Unterlagen, Daten sowie sonstige vom Kunden zu erbringenden Leistungen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Die Wahl des Transportweges und der Versandart bleibt uns vorbehalten.

Die Lieferung kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durch eine Transportversicherung gedeckt werden. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Kunde. Maßgebend sind die an uns für die bestellte Lieferung ermittelten Gewichte, Maße und Stückzahlen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefervertrag auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungs-Gehilfen oder –Vertreter ist uns zuzurechnen.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehr-Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Erfolgen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten an uns nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, werden wir den Kunden hierüber sofort benachrichtigen. Wir behalten uns vor, die Lieferung um die Dauer der Nichtverfügbarkeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz zurück zu treten, wenn wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Im Fall des Rücktritts werden wir erbrachte Gegenleistungen der Kunden unverzüglich erstatten.

(7) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er in Annahme- oder Schuldverzug geraten ist.

(8) Teillieferungen sind zulässig.

 

§5 Gewährleistung und Haftung

(1) Mängelansprüche der Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforder-lichen Aufwendungen, im Besonderen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt bzw. Minderung zu verlangen.

(4) Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, unserer im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung ausgefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Lieferung der Ware.

(6) Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar mit uns abzuwickeln. Verhandlungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar bei uns beschäftigt sind, stellen keine Veränderung im Sinne des §203, BGB dar.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit von uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretendem Schaden begrenzt. Im Falle der Verletzung von Nebenleistungspflichten haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung.

(2) Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen des Kaufgegenstandes vor vollständiger Bezahlung sind unzulässig.

(3) Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung zu. Ist der Gegenstand des Kunden als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der ver-bundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer tritt uns jedoch schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verbindung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

(5) Zugriffe dritter Personen auf die von uns gelieferte Ware oder eine an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser Ware hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen unter Mitteilung aller entstandenen Umstände, die zur Wahrung unserer Rechte von Bedeutung sind. Der Kunde trägt die Kosten einer Intervention zur Wahrung unserer Rechte.

(6) Wir sind berechtigt, jederzeit vom Kunden Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§7 Sonstiges

(1) Wir und unsere Vorlieferanten sind berechtigt, auf der vom Kunden bestellten und gelieferten Ware unsere Firmenbezeichnung bzw. unser Logo anzubringen und die von uns gelieferten Waren zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Abbildung in Katalogen und Broschüren, zur Ausstellung in unserem Musterraum und im Internet zu verwenden.

(2) Wir sind berechtigt, die mit der Geschäftsabwicklung uns übersandten Daten zu archivieren und diese an die von uns zur Abwicklung beauftragten Vertragspartner weiterzugeben.

 

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für beide Parteien ist Vilshofen.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

§9 Salvatorische Klausel

(1) Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertragswillen der Parteien entspricht.


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